Bau: Formular Schriftliche Zustimmung Nachbarn
Was soll bei einer Baueingabe im Anzeigeverfahren beachtet werden?
Es lohnt sich, die betroffenen Nachbarn frühzeitig über das Bauvorhaben zu orientieren und, soweit vertretbar, auf ihre Anliegen einzugehen. Dadurch können allenfalls zeitraubende Rechtsmittelverfahren (Rekurs, Beschwerde) vermieden werden.
Das Anzeigeverfahren kann für kleinere Bauvorhaben angewendet werden, bei welchen keine Interessen Dritter berührt werden.
Dies trifft beispielsweise auf Vordächer, Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge, auf die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, auf das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände, auf Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1.5 m Höhe ab gewachsenem Boden oder auf die Unterteilung von Grundstücken zu.
Findet das Anzeigeverfahren Anwendung, entfallen Publikation und Aussteckung; das Bauvorhaben kann 30 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen ausgeführt werden, sofern innert dieser Frist keine andere Anordnung oder Verfügung ergeht.
In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Geregelt in §§ 13 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV) des Kantons Zürich
Das Anzeigeverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Gesuchsteller das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen. Für diesen Nachweis können Sie folgendes Dokument verwenden. Bitte reichen Sie das Formular zusammen mit der Baueingabe, 3-fach, bei der Gemeinde zuhanden der Bauabteilung ein. Auch möglich ist das Einholen der Unterschriften direkt auf den Projektplänen.
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