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Gesamtrevision der Nutzungsplanung mit Bau- und Zonenordnung und Revision Richtplan Siedlung

23. August 2024

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der (teilweisen) Nichtgenehmigung der Baudirektion:

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Oberembrach haben an der Gemeindeversammlung vom 22. November 2023 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Gesamtrevision der Nutzungsplanung mit Bau- und Zonenordnung und der Revision des Richtplans Siedlung wird zugestimmt.
  2. Dem Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
  3. Die Berichte gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) werden zur Kenntnis genommen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. KS ARE 24-0178 vom 9. August 2024 folgendes festgehalten:

  1. Die Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II bis IV genehmigt.
  2. Die Bestimmung Art. 32 Abs. 3 BZO wird nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).
  3. Die Bestimmungen Art. 40 und 47 BZO werden nicht genehmigt (Nachfolgeregelung möglich).
  4. Die Festlegung des Gebäudes auf Grundstück Kat.-Nr. 1235 als «grau bezeichnetes Gebäude» wird nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).

Weiter hat die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung Nr. KS ARE 24-0177 vom 9. August 2024 festgehalten:

  1. Die Teilrevision der kommunalen Richtplanung wird unter Vorbehalt von Ziffer II genehmigt.
  2. Die Festlegungen «Weiler mit Kernzonenbestimmungen» (Richtplankarte und
    -text) sowie «Strassenraumgestaltung» (Richtplantext) werden nicht genehmigt.

In Bezug auf die nicht genehmigten Bestandteile in der Bau- und Zonenordnung (BZO) und im Richtplan Siedlung, gemäss Dispositiv III bzw. Ziff. II der Verfügungen der Baudirektion erfolgt keine Nachfolgeregelung. Die Artikel werden ersatzlos gestrichen. Die Inhalte der Artikel werden bereits in übergeordnete Gesetzen berücksichtigt.

Auflage:

Die Unterlagen liegen ab dem 23. August 2024 während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung Oberembrach auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Rechtsmittel:

Gegen die Zustimmung der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid mit teilweiser Nichtgenehmigung der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.